Bei berufsmäßiger Führung der Verfahrenspflegschaft erhält der Verfahrenspfleger in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern eine Vergütung nach seiner Qualifikation, die von der Art seiner Ausbildung abhängig ist (hier: Stundensatz von 25 Euro bei Vorliegen besonderer Kenntnisse, die nicht das Niveau eines abgeschlossenen Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren Ausbildung erreichen).
OLG Düsseldorf, 01.06.2015 - Az: 3 Wx 27/15
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