In Eilfällen wie z.B. bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung, ist das Vormundschaftsgericht grundsätzlich berechtigt, die zivilrechtliche Unterbringung einer Person anzuordnen, ohne dass gleichzeitig ein Betreuer bestellt werden muss.
Das Gericht ist in dann aber verpflichtet, durch gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung zu treffende geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen alsbald ein Betreuer, zumindest aber ein vorläufiger Betreuer zur Seite gestellt wird.
Die Anordnung der Unterbringung ist unzulässig, wenn das Gericht solche Maßnahmen unterlässt.
Geeignet wäre etwa die Aufforderung an die zuständige Betreuungsbehörde, einen geeigneten Betreuer zu benennen.
Das Gericht ist in dann aber verpflichtet, durch gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung zu treffende geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen alsbald ein Betreuer, zumindest aber ein vorläufiger Betreuer zur Seite gestellt wird.
Die Anordnung der Unterbringung ist unzulässig, wenn das Gericht solche Maßnahmen unterlässt.
Geeignet wäre etwa die Aufforderung an die zuständige Betreuungsbehörde, einen geeigneten Betreuer zu benennen.
BGH, 13.02.2002 - Az: XII ZB 191/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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