Handelt es sich bei Unterstützungs- und Hilfeleistungen um solche, die aufgrund eines besonderen Freundschafts- und Vertrauensverhältnisses erbracht worden sind, so kann dies gegen den Abschluss eines Auftragsvertrages sprechen.
Ein anderes gilt dann, wenn ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille aus den Gesamtumständen bejaht werden kann. Liegt kein rechtsgeschäftlicher Bindungswille vor, so kann im Rahmen eines solchen Vertrauensverhältnisses keine Auskunft oder gar Rechenschaft verlangt werden.
Insbesondere soll so der Betraute vor einem einseitigen (Haftungs-) Risiko geschützt werden.
Ein anderes gilt dann, wenn ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille aus den Gesamtumständen bejaht werden kann. Liegt kein rechtsgeschäftlicher Bindungswille vor, so kann im Rahmen eines solchen Vertrauensverhältnisses keine Auskunft oder gar Rechenschaft verlangt werden.
Insbesondere soll so der Betraute vor einem einseitigen (Haftungs-) Risiko geschützt werden.
LG Bonn, 20.05.2016 - Az: 1 O 80/16
ECLI:DE:LGBN:2016:0520.1O80.16.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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