Gem. § 33b Abs. 6 EStG erhält ein Steuerpflichtiger für die außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer Person erwachsen, welche nicht nur vorübergehend hilflos ist, an Stelle der Steuerermäßigung nach § 33 EStG den Pflegepauschbetrag, wenn er dafür keine Einnahmen erhält.
Weitere Voraussetzung ist gem. § 33b Abs. 6 Satz 4 EStG, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt.
Die Zwangsläufigkeit der erbrachten Aufwendungen ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung des Pflegepauschbetrages (§ 33b Abs 6 EStG).
Wurden Pflegeleistungen im Angehörigenbereich erbracht, so sind aus sittlichen Gründen keine zu hohen Anforderungen an die Zwangsläufigkeit zu stellen.
Das Entstehen von mit Pflege verbundenen Aufwendungen wird typisierend unterstellt, da die persönlichen Beziehungen im Vordergrund stehen.
Zu der Zwangsläufigkeit der Erbringung von Pflegeleistungen aus sittlichen Gründen führt der BFH in seinem Urteil vom 29.8.1996 - Az: III R 4/95 aus:
"Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine sittliche Verpflichtung i.S. von § 33 Abs.2 EStG anzunehmen, wenn nach dem Urteil der Mehrzahl billig und gerecht denkender Mitbürger ein Steuerpflichtiger sich zu solchen Leistungen verpflichtet halten kann. Sittliche Gründe allein reichen deshalb nicht aus. Das sittliche Gebot muß vielmehr ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung treten, daß die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann. Hierbei ist auf alle Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei vor allem die persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten von Bedeutung sind.
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