Der Betreuer, der mit dem Aufgabenkreis "Bestimmung des Wohnsitzes des Betroffenen" betraut ist, muss sich bei der Aufenthaltsortswahl nach dem Wunsch des Betreuten, an einem bestimmten Ort wohnen zu wollen richten.
Denn nach § 1901 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört zum Wohl des Betreuten auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
Dem Wunsch des Betroffenen nach Bestimmung des Aufenthaltsortes ist daher gemäß § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB zu entsprechen, soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft.
Denn nach § 1901 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört zum Wohl des Betreuten auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
Dem Wunsch des Betroffenen nach Bestimmung des Aufenthaltsortes ist daher gemäß § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB zu entsprechen, soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft.
OLG Köln, 26.02.1996 - Az: 16 Wx 47/96
ECLI:DE:OLGK:1996:0226.16WX47.96.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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