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Unterbringung in Pflegefamilie als Heimunterhalt

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Es kann sich bei einer Unterbringung eines Betreuten in einer Pflegefamilie um einen Heimunterhalt i.S.d. § 5 Abs. VBVG handeln.

Hierzu führte das Gericht aus:

Heime im Sinne des VBVG sind gemäß § 5 Abs. 3 VBVG Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts.

Ergänzend bleibt anzumerken:

1.)

Der Annahme, die Pflegefamilie stelle ein Heim im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG dar, steht nicht entgegen, dass lediglich wenige Personen in dem Wohnhaus der Pflegefamilie - hier insgesamt zwei Betreute - versorgt werden. Denn die Einordnung als Heim hängt nicht von der Zahl der aufgenommenen Personen ab; diese ist weder nach oben noch nach unten begrenzt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Absicht besteht, einen Personenwechsel jederzeit zuzulassen. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Vor der Aufnahme in die Pflegefamilie wird von der Beteiligten zu 1.) zwar geprüft, ob die Betreute sich in die Pflegefamilie integrieren lässt und zu ihr passt. Doch ist die Aufnahme der jeweiligen Pflegeperson nicht an bestimmte Bedingungen oder gar eine besondere persönliche Verbundenheit zwischen Betreuter und Pflegeperson geknüpft: Kommt es zu berechtigten Beschwerden oder wünschen die Betreuten den Wechsel in eine andere Pflegefamilie, so nimmt die Beteiligte zu 1.) einen Austausch zwischen den verschiedenen Pflegefamilien vor.

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