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Keine Temperaturbegrenzer in Pflegeheim-Dusche: Heimträger haftet für Verbrühungen dementer Patienten
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten
Der Betreiber eines Pflegeheims verletzt seine vertraglichen Obhutspflichten und die deliktische Verkehrssicherungspflicht, wenn er in der beschützenden Abteilung keine Temperaturbegrenzer an Duschen installiert und intensiv pflegebedürftige, demenzkranke Bewohner für nicht unerhebliche Zeit unbeaufsichtigt lässt. Die allgemeine Vorhersehbarkeit der Gefahr - nicht die konkrete Vorkenntnis eines spezifischen Verhaltens - ist dabei maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Haftung.
Aus einem Pflegevertrag erwachsen dem Heimträger Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner. Diese Pflichten bestehen parallel zu einer inhaltsgleichen deliktischen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Ihre schuldhafte Verletzung begründet nebeneinander einen vertraglichen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB sowie einen konkurrierenden deliktischen Anspruch. Sind Bewohner gesetzlich krankenversichert, gehen entstandene Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger über, soweit dieser Leistungen erbracht hat.
Die Obhutspflichten des Heimträgers sind nach der Rechtsprechung begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind das Erforderliche und das für Bewohner wie Pflegepersonal Zumutbare, wobei Würde, Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Bewohner zu wahren sind. Eine lückenlose Beaufsichtigung „rund um die Uhr“ ist selbst bei Schwerkranken nicht geschuldet, da dies angesichts der bekannten Personalknappheit in Pflegeeinrichtungen das Personal überfordern würde. Die Pflichten sind jedoch nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit zu konkretisieren und bei besonders schutzbedürftigen Personengruppen entsprechend anzupassen.
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