Das jedenfalls für die Anfangszeit der Tätigkeit des
Betreuers zu erwartende krankheitsbedingte Fehlen einer jeglichen Kooperationsbereitschaft steht der
Anordnung einer Betreuung nur dann entgegen, wenn es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 FamFG kann über die Beschwerde des Betroffenen ohne dessen persönliche Anhörung entschieden werden, wenn dieser ordnungsgemäß sowie unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen wurde und dennoch nicht erschienen ist, wenn das Gericht darüber hinaus vergeblich einen Versuch der Anhörung des Betroffenen ohne Zwang in dessen persönlicher Umgebung unternommen hat, und wenn eine Vorführung des Betroffenen nach
§ 278 Abs. 5 FamFG unverhältnismäßig ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 1896 Abs. 1 BGB bestellt das
Betreuungsgericht für einen Volljährigen einen Betreuer, wenn dieser auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
So liegt der Fall hier; davon ist die Kammer aufgrund des gesamten Inhalts der Verfahrensakten überzeugt.
So leidet der Betroffene ausweislich der überzeugenden, auch für medizinische Laien nachvollziehbaren sowie verständlichen Ausführungen des Sachverständigen S.R. vom 22. Dezember 2015, welche sich die Kammer vollumfänglich zu eigen macht, unter einer chronisch paranoiden Schizophrenie mit Residuum (ICD-10: F20.0).
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