Gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der wie hier nicht zu dem Personenkreis des § 1897 Abs. 3 BGB zählt, oder durch andere Hilfen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Eine Betreuungsanordnung erübrigt sich deshalb jedenfalls dann, wenn der Betroffene wie hier noch in der Lage ist, eine Person seines Vertrauens mit der Wahrnehmung der Angelegenheiten zu beauftragen und ein besonderes Bedürfnis für die mit der Betreuung verbundene gerichtliche Kontrolle nicht ersichtlich ist.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Betroffene leidet an einer amyotrophen Lateralsklerose. Im Jahr 2004 wurde eine Betreuung angeordnet und der Ehemann der Betroffenen zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Wahrnehmung der Rechte bei einer Heilbehandlung, Wahrnehmung der Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden, Post und Gerichten bestellt. Nachdem die Betreuung zunächst verlängert worden war, hat das Amtsgericht den Aufgabenkreis des Betreuers dahin eingeschränkt, dass der Bereich "Vertretung gegenüber Behörden, Post und Gerichten" entfällt.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Betroffene leidet an einer amyotrophen Lateralsklerose. Im Jahr 2004 wurde eine Betreuung angeordnet und der Ehemann der Betroffenen zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Wahrnehmung der Rechte bei einer Heilbehandlung, Wahrnehmung der Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden, Post und Gerichten bestellt. Nachdem die Betreuung zunächst verlängert worden war, hat das Amtsgericht den Aufgabenkreis des Betreuers dahin eingeschränkt, dass der Bereich "Vertretung gegenüber Behörden, Post und Gerichten" entfällt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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