§ 1896 BGB (Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung) kann auf Analphabeten nicht analog angewendet werden, da es sich bei Analphabetismus nicht um eine Behinderung handelt.
Da alle Menschen als Analphabeten geboren werden, liegt kein angeborenes Intelligenzdefizit vor. Auch ein später erworbenes Intelligenzdefizit scheidet aus, es handelt sich schlichtweg um eine nicht erlernte Fähigkeit, die auch nicht den Schluss auf eine geistige Behinderung zulässt - schließlich sind fast die Hälfte der Weltbevölkerung Analphabeten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene ist Analphabet, weswegen er wünscht, dass für ihn eine
Betreuung eingerichtet werde. Er könne seine Angelegenheiten selbst nicht sachgerecht besorgen, weil er nicht lesen könne und fürchte, dass ihm dies zum Nachteil gereiche, insbesondere befürchte er, dass seine geschiedene Ehefrau dies ausnutzen werde.
Sobald die Trennung endgültig geregelt sei und er eine neue Wohnung gefunden habe, habe er vor, einen Alphabetisierungskurs zu besuchen, um Lesen und Schreiben zu lernen.
Körperliche Behinderungen bestehen nicht. Es bestehen auch keine geistigen oder psychischen Einschränkungen, der Hausarzt des Betroffenen hat sich aufgrunddessen ausdrücklich geweigert, entsprechende Einschränkungen zu attestieren.
Mit Beschluss vom 28.12.2012 hat das Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 21.01.2013, die dieser damit begründet hat, dass Analphabetismus nach seiner Auffassung eine geistige Behinderung sei.
Mit Beschluss vom 23.01.2013 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
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