Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 404.777 Anfragen

Aufhebung einer Betreuung und die Vollmacht

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Aufhebung einer Betreuung gemäß § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Fall der Veränderung in der gesetzlichen Vertretung im Sinne des § 14 Abs. 2 1. Hs. VwVfG NRW.

Nach § 14 Abs. 2 Hs. 1 VwVfG NRW wird eine Vollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben.

Eine Aufhebung der gesetzlichen Vertretung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn eine Betreuung nach § 1908d BGB beendet wird.

Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt es nahe, den Wegfall der gesetzlichen Vertretung - hier im Wege der Aufhebung der Betreuung gemäß § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB - als Fall der Veränderung in der derselben aufzufassen.

Ferner wird die Auffassung gestützt durch die Gesetzesbegründung der gleichlautenden Vorschrift des § 14 Abs. 2 VwVfG des Bundes, wonach der Wegfall des gesetzlichen Vertreters einen Fall der Veränderung in der gesetzlichen Vertretung darstellt.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Bild.de

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Danke
Verifizierter Mandant
Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten. Ich werde das Online verfahren ...
Verifizierter Mandant