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Keine Betreuung mit Verdachtsdiagnose!

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

a) Das Betreuungsgericht hat von Amts wegen alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

b) Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden.


BGH, 16.05.2012 - Az: XII ZB 584/11

Patrizia KleinTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

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