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Betreten der Wohnung durch den Betreuer und die Unverletzlichkeit der Wohnung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei dem Betreten der Wohnung des Betreuten gegen dessen Willen handelt es sich um einen hoheitlichen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), da der Betreuer nicht als Privatperson auftritt, sondern kraft staatlicher Ermächtigung eine Aufgabe der öffentlichen Fürsorge wahrnimmt.

Ein derartiger Grundrechtseingriff kann ohne spezialgesetzliche Grundlage nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 7 Alt. 1 GG gerechtfertigt sein, wenn unmittelbar eine gemeine Gefahr oder eine Lebensgefahr für einzelne Personen abgewendet werden soll.

In jedem Fall bedarf es sowohl im Rahmen des Art. 13 Abs. 2 GG als auch des Art. 13 Abs. 7 GG neben einer materiellen Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs in formeller Hinsicht einer hinreichend bestimmten (einfach-) gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere vermag auch ein unzweifelhaft dringendes rechtspolitisches oder verfassungsrechtliches Bedürfnis nach der Schaffung einer derartigen Ermächtigungsgrundlage diese nicht zu ersetzen.

Eine derartige einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage (wie z. B. in § 283 Abs. 3 FamFG) für ein Betreten der Wohnung durch den Betreuer gegen den Willen des Betroffenen existiert bislang nicht. Eine Analogie zu §§ 1901, 1902, 1904-1907 BGB scheidet aus.

§§ 16 Abs. 1-7 IfSG geben nur die Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe der zuständigen Verwaltungsbehörde (Beauftragte der Infektionsschutzbehörde, des Gesundheitsamtes) zum Betreten der Wohnung, sofern die begründete Gefahr übertragbarer Krankheiten besteht. Auch § 16 Abs. 5 Satz 2 IfSchG, der die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und zur Zugänglichmachung der Wohnräume dem Betreuer auferlegt, begründet keine hinreichend bestimmte Ermächtigung des Betreuers, zur Erfüllung dieser Verpflichtung in das Grundrecht des Betroffenen auf Unverletzlichkeit der Wohnung einzugreifen.

Der in Ausgestaltung der Wohnungsangelegenheiten vom Amtsgericht für erforderlich erachtete Aufgabenkreis "Ausübung des Hausrechts, insbesondere Gewährung von Zutritt zur Durchführung von Säuberungsmaßnahmen" kann nach § 1896 BGB nicht bestimmt werden.


LG Darmstadt, 14.03.2012 - Az: 5 T 128/11

ECLI:DE:LGDARMS:2012:0314.5T128.11.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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