Soweit möglich werden vorzugsweise ehrenamtliche Betreuer bestellt, die lediglich einen Aufwendungsersatz erhalten.
Hat nun ein Betreuer eine Betreuung trotz ihrer zeitlichen Aufwendigkeit ausdrücklich in ehrenamtlicher Weise übernommen, so kann bei unveränderten Betreuungsverhältnissen später grundsätzlich nicht die Bestellung als berufsmäßiger Betreuer mit entsprechendem Vergütungsanspruch verlangt werden.
Hat nun ein Betreuer eine Betreuung trotz ihrer zeitlichen Aufwendigkeit ausdrücklich in ehrenamtlicher Weise übernommen, so kann bei unveränderten Betreuungsverhältnissen später grundsätzlich nicht die Bestellung als berufsmäßiger Betreuer mit entsprechendem Vergütungsanspruch verlangt werden.
AG Koblenz, 06.05.2009 - Az: 2 XVII 130/04
ECLI:DE:AGKOBLE:2009:0506.2XVII130.04.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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