Soweit möglich werden vorzugsweise
ehrenamtliche Betreuer bestellt, die lediglich einen Aufwendungsersatz erhalten.
Hat nun ein Betreuer eine Betreuung trotz ihrer zeitlichen Aufwendigkeit ausdrücklich in ehrenamtlicher Weise übernommen, so kann bei unveränderten Betreuungsverhältnissen später grundsätzlich nicht die Bestellung als
berufsmäßiger Betreuer mit entsprechendem Vergütungsanspruch verlangt werden.