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Vor Betreuung muß psychische Erkrankung sicher festgestellt werden!

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Soll eine Betreuung angeordnet werden, so genügt es nicht, wenn der Gutachter angibt, keine genaue Diagnose stellen zu können und lediglich Vermutungen aufstellt, dass ein bestimmter psychischer Krankheitsprozess oder eine psychische Behinderung vorliegen könnte. In einem solchen Fall ist es erforderlich, dass eine psychische Erkrankung sicher festgestellt wird.

Ist eine Selbstgefährdung derzeit nicht vorhanden und lebt der Betroffene bei Jemanden, der im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ärztliche Hilfe holen kann, so kommt eine Unterbringung zum Zwecke der Erstellung eines ausführlichen Gutachten nicht in Betracht.


AG Obernburg, 17.01.2008 - Az: XVII 174/07

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