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Misstrauische Persönlichkeit rechtfertigt keine Betreuung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Für sich alleine genommen kann das Vorliegen einer misstrauischen Persönlichkeit nicht zur Einrichtung einer Betreuung führen. Hierfür sind gewichtige Anlassgründe erforderlich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn festgestellt wird, dass die misstrauische Persönlichkeit den Grad einer psychischen Erkrankung erreicht und deswegen in einzelnen Bereichen der Wille nicht frei bestimmt werden kann. Die Wahrung des Persönlichkeitsrechts erfordert eine zurückhaltende Zuschreibung der Krankheitswertigkeit, wenn fachwissenschaftlich keine exakte Abgrenzung zur psychischen Erkrankung möglich ist.


AG Obernburg, 26.01.2009 - Az: XVII 269/08

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