Steht die Verlängerung einer bestehenden
Betreuung im Raum, so ist die Androhung der Vorführung eines Betroffenen zur psychiatrischen Begutachtung unanfechtbar.
Wenn sogar die Anordnung der Vorführung selbst gemäß
§ 68b Abs. 3 Satz 2 FGG ausdrücklich für unanfechtbar erklärt wird, muss dies erst recht für die bloße Androhung gelten.
Anders läge es allenfalls, wenn das Verfahren ausschließlich auf die Aufhebung der Betreuung oder einen
Betreuerwechsel gerichtet wäre.
Das war jedoch nach den ausdrücklichen Feststellungen des Landgerichts hier gerade nicht der Fall. Die zahlreichen Schreiben des Betroffenen ließen erkennen, dass er möglicherweise noch immer unter paranoiden Vorstellungen leidet. Eine Verlängerung der Betreuung steht damit im Raum, sofern sämtliche Voraussetzungen des
§ 1896 Abs. 1 BGB erfüllt sein sollten.
Unabhängig von der Prüfbitte des BayObLG, die ja ohnehin auf eine - ergebnisoffene - Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung gerichtet war, war die Überprüfungsfrist nach dem vor dem BayObLG angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vorliegend bereits abgelaufen, sodass das Amtsgericht auch aus diesem Grund eine Verlängerung der Betreuung zu prüfen hat.
Auch die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung kann nicht zu einer Anfechtbarkeit der Verfügung führen. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung eines Gerichts kann nicht durch dessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden, erst recht nicht durch eine bloße Belehrung außerhalb der Entscheidung.