Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers mittels einstweiliger Anordnung ist nur dann möglich, wenn mit dem Aufschub der Betreuung eine Gefahr verbunden wäre, also eine Gefahr besteht, für deren Abwendung hinsichtlich bestimmter Aufgabenkreise kein Aufschub möglich ist.
Dies betrifft beispielsweise Gesundheitsschäden oder eine Vermögensverschleuderung.
Dies betrifft beispielsweise Gesundheitsschäden oder eine Vermögensverschleuderung.
OLG Schleswig, 16.02.2005 - Az: 2 W 26/05
ECLI:DE:OLGSH:2005:0216.2W26.05.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


