Berufsbetreuer müssen ihre Einnahmen aus der Betreuung den Betreuungsbehörden mitteilen.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht, da andernfalls eine Überprüfung des Abrechnungsverhaltens nicht möglich ist.
OVG Niedersachsen, 24.10.2008 - Az: 8 LA 60/08
ECLI:DE:OVGNI:2008:1024.8LA60.08.0A
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