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Einnahmen des Berufsbetreuers sind mitzuteilen!

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Berufsbetreuer müssen ihre Einnahmen aus der Betreuung den Betreuungsbehörden mitteilen.

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht, da andernfalls eine Überprüfung des Abrechnungsverhaltens nicht möglich ist.


OVG Niedersachsen, 24.10.2008 - Az: 8 LA 60/08

ECLI:DE:OVGNI:2008:1024.8LA60.08.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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