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Einnahmen des Berufsbetreuers sind mitzuteilen!

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Berufsbetreuer müssen ihre Einnahmen aus der Betreuung den Betreuungsbehörden mitteilen.

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht, da andernfalls eine Überprüfung des Abrechnungsverhaltens nicht möglich ist.


OVG Niedersachsen, 24.10.2008 - Az: 8 LA 60/08

ECLI:DE:OVGNI:2008:1024.8LA60.08.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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