Berufsbetreuer müssen ihre Einnahmen aus der Betreuung den Betreuungsbehörden mitteilen.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht, da andernfalls eine Überprüfung des Abrechnungsverhaltens nicht möglich ist.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht, da andernfalls eine Überprüfung des Abrechnungsverhaltens nicht möglich ist.
OVG Niedersachsen, 24.10.2008 - Az: 8 LA 60/08
ECLI:DE:OVGNI:2008:1024.8LA60.08.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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