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Rechtswirt erhält keine erhöhte Vergütung als Berufsbetreuer

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Ausbildung an der Fachakademie Saar für Hochschulfortbildung (FSH) mit dem abschließenden Diplom-Zeugnis über die Prüfung zum Rechtswirt kann nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule verglichen werden.

Zeitaufwand sowie erforderlichen Examensleistungen bleiben deutlich hinter den Anforderungen an einer Hochschulausbildung zurück.

So gliedert sich z. B. die staatliche Pflichtfachprüfung für Juristen in Schleswig-Holstein derzeit in die Anfertigung von sechs Aufsichtsarbeiten und in eine umfassende mündliche Prüfung (§ 10 JAVO Schl.-H. in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.2004 - GVOBl. Schl.-H. S. 88). Die Fachprüfung II an der Bayerischen Verwaltungsschule erfordert in der schriftlichen Prüfung sechs Aufgaben mit jeweils einer Arbeitszeit von drei Stunden und eine Aufgabe mit einer Arbeitszeit von fünf Stunden sowie ebenfalls eine mündliche Prüfung.

Schließlich fehlt ein überzeugender Nachweis dafür, dass die vorliegende Ausbildung für den Absolventen den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten eröffnet, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist, insbesondere den Zugang zu den entsprechenden Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des öffentlichen Dienstes, oder zumindest auf eine weiterführende Ausbildung anrechenbar ist (vgl. z.B. § 5 c DRiG). Die Behauptung, der Betreuer stehe mit dem Diplom-Rechtswirt (FSH) mit dem Juristen mit erstem Staatsexamen "auf einer Ebene" ist nach allem nicht nachvollziehbar.

Somit kommt auch keine einem Berufsbetreuer mit Hochschulausbildung entsprechende Vergütung in Betracht.


OLG Schleswig, 23.02.2005 - Az: 2 W 323/04

ECLI:DE:OLGSH:2005:0223.2W323.04.0A

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