Es ist keine Wiedereinsetzung in die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Betreuervergütung möglich.
Es besteht i.d.R. auch keine Notwendigkeit, dass das Vormundschaftsgericht auf den Ablauf der Frist und die Rechtsfolgen gesondert hinweist.
Eine verfassungsrechtliche Beanstandung der gesetzlichen Regelung besteht nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Berufsbetreuer eines mittellosen Betroffenen kann die nach § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB zu bewilligende Vergütung nach Maßgabe des § 1 BVormVG aus der Staatskasse verlangen. Der Vergütungsanspruch erlischt jedoch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird; das Vormundschaftsgericht kann in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1-5 ZSEG eine abweichende Frist bestimmen. Die Frist kann ferner auf Antrag verlängert werden. Der Verlängerungsantrag muss aber vor Fristablauf eingehen. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist; der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb der Frist geltend gemacht wird. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Aufwendungsersatz. Eine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist ist nicht möglich; auf § 15 Abs. 3 Satz 6 ZSEG hat der Gesetzgeber bewusst nicht verwiesen.
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