Eine erhöhte Vergütung steht dem Betreuer dann zu, wenn er besondere Kenntnisse hat, die die Führung der konkreten Betreuung erleichtern.
Die von einer Betreuerin erworbenen besonderen Kenntnisse als gelernte (Kinder-) Krankenschwester und Arzthelferin sind daher nur dann vergütungssteigernd, wenn sie für die konkrete Betreuung nutzbar sind, was bei der Übertragung des Aufgabenbereichs „Gesundheitsfürsorge“ zu bejahen ist.
Die von einer Betreuerin erworbenen besonderen Kenntnisse als gelernte (Kinder-) Krankenschwester und Arzthelferin sind daher nur dann vergütungssteigernd, wenn sie für die konkrete Betreuung nutzbar sind, was bei der Übertragung des Aufgabenbereichs „Gesundheitsfürsorge“ zu bejahen ist.
OLG Dresden, 24.11.1999 - Az: 15 W 1876/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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