Für die Anfertigung von Kopien kann ein Berufsbetreuer von der Staatskasse als Aufwendungsersatz nur 0,30 DM pro Kopie verlangen.
Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 ZSEG, die für die ersten 50 Seiten 1,00 DM pro Seite vorsieht, ist nicht anwendbar.
Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 ZSEG, die für die ersten 50 Seiten 1,00 DM pro Seite vorsieht, ist nicht anwendbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihre auch im betreuungsrechtlichen Schrifttum (vgl. Jürgens, Betreuungsrecht 2. Aufl. 2001, § 1835 BGB, Rdn. 9; Bauer/Deinert in: Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, Abschnitt 1100, Loseblatt Stand November 2000, § 1835 BGB, Rdn. 34 a; Soergel-Zimmermann, 13. Aufl. 2000, § 1835 BGB, Rdn. 8) und vereinzelt in der Rechtsprechung (LG Koblenz, BT-Prax 2000, 180) vertretene Rechtsansicht auf eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 ZSEG, aus dem sich in Verbindung mit Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in Betreuungsangelegenheiten ein Anspruch auf einen Erstattungsbetrag von 1,00 DM je Kopie für die ersten 50 Fotokopien pro Kalenderjahr (letzteres soll auf der zusätzlichen Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 92 KostO beruhen) ergebe.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein
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