Interessen des Betreuten gehen denen der Staatskasse vor
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein Betreuer ist nicht verpflichtet, Entscheidungen für den Betreuten oder über die eigene Abrechnungspraxis so zu treffen, dass die Staatskasse geschont wird.
LG Kiel, 09.02.2000 - Az: 3 T 49/00
Nachfolgend: OLG Schleswig, 22.03.2000 - Az: 2 W 43/00
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