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Beschwerde gegen Bestellung eines Betreuers bei Wohnsitzwechsel des Betroffenen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers hindert die Abgabe des Verfahrens an ein anderes Betreuungsgericht jedenfalls dann nicht, wenn der Betroffene in den dortigen Gerichtsbezirk verzogen und der im Beschwerdeverfahren zu betreibende Aufwand zur Klärung des Sachverhalts für das bisherige Betreuungs- oder Beschwerdegericht nicht wesentlich geringer ist als für die Gerichte am Ort des neu begründeten gewöhnlichen Aufenthalts.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Senat ist zu Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen den Amtsgerichten Köpenick und Strausberg zuständig, weil die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht Köpenick aus wichtigem Grund erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können, § 5 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 FamFG.

Das Amtsgericht Strausberg war als zuständiges Betreuungsgericht zu bestimmen, weil das Amtsgericht Köpenick das Verfahren zu Recht wegen eines wichtigen Grundes nach dorthin abgegeben hat, nachdem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Strausberg begründet hat §§ 4 S. 1, 273 S. 1 FamFG.

Die noch ausstehende Entscheidung über die Beschwerde des Betroffenen vom 5. November 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 24. Oktober 2013 steht der Abgabe nicht entgegen. Wird das Betreuungsverfahren gemäß § 273 S. 1, 4 S. 1 FamFG an ein anderes Betreuungsgericht abgegeben, entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des abgebenden Gerichts unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einlegung das mit der Abgabe zuständig gewordene Gericht. Das Verfahren ist auch zur Abgabe reif. Das Interesse des Betroffenen daran, dass sich ein ortsnahes Gericht mit der Entscheidung über die künftige Betreuung befasst, geht dem Interesse des übernehmenden Gerichts vor, keine Aufgaben übernehmen zu müssen, die ein anderes Gericht mit weniger Aufwand erledigen könnte. Hier kommt hinzu, dass im Hinblick auf die Beschwerdebegründung der im Beschwerdeverfahren zu betreibende Aufwand bei dem Amtsgericht Köpenick auch nicht unbedingt geringer sein muss, als derjenige bei dem Amtsgericht Strausberg. Das Amtsgericht Köpenick hat lediglich insoweit einen „Vorsprung“, als es den Betroffenen bereits persönlich kennen gelernt hat. Für die Beschwerdegerichte gilt nicht einmal dies.


KG, 19.12.2013 - Az: 1 AR 23/13

ECLI:DE:KG:2013:1219.1AR23.13.0A

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