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Rechtsanwalt als Betreuer und der Verstoß gegen anwaltliches Tätigkeitsverbot

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde, kann auch auf Wunsch des Betroffenen nicht zum Betreuer bestellt werden.

Nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO ist dem Rechtsanwalt eine Tätigkeit als Betreuer in solchen Angelegenheiten untersagt, mit denen er bereits gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens als Rechtsanwalt befasst war.

Eine Tätigkeit des Rechtsanwalts als berufsmäßiger Betreuer für den Betroffenen wäre nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO auch dann ausgeschlossen, wenn der Rechtsanwalt dadurch in derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Rechtsanwalt befasst gewesen ist, in einer nichtanwaltlichen zweitberuflichen Funktion tätig werden würde.

Diese Vorschrift bezweckt zum einen die vorbeugende Vermeidung von Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden könnten und soll zum anderen verhindern, dass der Rechtsanwalt die Interessenwahrnehmung für denselben Mandanten außerhalb berufsrechtlicher Pflichten in einer für die anwaltliche Rechtspflegefunktion abträglichen Weise fortsetzt.

Dass die Übernahme des Betreueramts durch den Rechtsanwalt nach diesen Maßstäben gegen anwaltliches Berufsrecht verstoßen könnte, lies sich den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht entnehmen, zumal der Rechtsanwalt den Betroffenen nach Aktenlage bislang nur in einigen gegen ihn gerichteten Strafverfahren als Verteidiger vertreten hat.


BGH, 18.12.2013 - Az: XII ZB 460/13


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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