Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger auch bei einem Schadensersatzanspruch nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Pflichtverletzung, den Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden darlegungs- und beweispflichtig.
Deshalb muss der Kläger zunächst einen schlüssigen und gegebenenfalls beweisbewehrten Vortrag dazu halten, dass er bei einer Antragstellung im November 2004 einen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt hätte und er deshalb die Heim- und Pflegekosten nicht aus seinem Einkommen und Vermögen hätte bestreiten müssen.
Nur wenn der Kläger nachvollziehbar darstellen kann, dass ihm ein entsprechender Anspruch auf Sozialhilfe zugestanden hätte und dieser allein an der verspäteten Antragstellung durch den Beklagten gescheitert ist, käme ein hierdurch entstandener Vermögensschaden des Klägers in Betracht.
Deshalb muss der Kläger zunächst einen schlüssigen und gegebenenfalls beweisbewehrten Vortrag dazu halten, dass er bei einer Antragstellung im November 2004 einen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt hätte und er deshalb die Heim- und Pflegekosten nicht aus seinem Einkommen und Vermögen hätte bestreiten müssen.
Nur wenn der Kläger nachvollziehbar darstellen kann, dass ihm ein entsprechender Anspruch auf Sozialhilfe zugestanden hätte und dieser allein an der verspäteten Antragstellung durch den Beklagten gescheitert ist, käme ein hierdurch entstandener Vermögensschaden des Klägers in Betracht.
BGH, 04.05.2011 - Az: XII ZR 86/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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