Solange ein Gesetzesentwurf noch nicht in geltendes Recht überführt worden ist, ergeben sich daraus noch keine Verpflichtungen. Dies gilt auch für eine Weisung des Rechtspflegers an den Betreuer, zukünftig die Daten der Besuche beim Betroffenen zu erfassen, dies in den Bericht nach § 1840 Abs. 1 BGB mit aufzunehmen und ggfls. zu erläutern, warum weniger als ein Besuch im Monat stattgefunden hat. Eine solche Weisung erfolgt daher zu unrecht.
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