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Anwaltsbetreuer darf nicht besser als Nur-Anwalt gestellt werden!
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein Berufsbetreuer, der zudem auch als Rechtsanwalt für den
Betreuten tätig wird, darf nicht schlechter aber auch nicht besser als ein Anwalt gestellt werden, der nicht gleichzeitig
Betreuer des Mandanten ist (
§ 1835 Abs. 3 BGB).
Die Pflichtenlage des anwaltlichen Betreuers ist daher aufgrund des Betreuungsverhältnisses in Angelegenheiten eines mittelosen Betreuten nicht anders zu beurteilen.
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