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Bei Betreuerbestellung muss der Betroffene angehört werden!
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Auch das Gericht der Erstbeschwerde ist grundsätzlich im Verfahren der Betreuerbestellung zur Anhörung des Betroffenen verpflichtet. Sind seit der letzten Anhörung mehr als sechs Monate vergangen, ist es möglich dass sich wesentliche Veränderungen ergeben haben. Daher ist eine Ausnahme von diesem Erfordernis in diesem Fall nicht zulässig. Auch dann, wenn das Erstbeschwerdegericht weitere Ermittlungen durch Anhörung neuer Zeugen anstellt und in einem Termin die Sache erörtert, entfällt ein Ausnahmetatbestand, der von einer Anhörung absehen lassen kann.
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