Bei Betreuerbestellung muss der Betroffene angehört werden!
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Auch das Gericht der Erstbeschwerde ist grundsätzlich im Verfahren der Betreuerbestellung zur Anhörung des Betroffenen verpflichtet. Sind seit der letzten Anhörung mehr als sechs Monate vergangen, ist es möglich dass sich wesentliche Veränderungen ergeben haben. Daher ist eine Ausnahme von diesem Erfordernis in diesem Fall nicht zulässig. Auch dann, wenn das Erstbeschwerdegericht weitere Ermittlungen durch Anhörung neuer Zeugen anstellt und in einem Termin die Sache erörtert, entfällt ein Ausnahmetatbestand, der von einer Anhörung absehen lassen kann.
OLG Köln, 09.05.2007 - Az: 16 Wx 79/07
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Anwalt - Das Magazin
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Herzlichen Dank für die zügige und umfassende Beratung.
Verifizierter Mandant
Unkompliziert, schnell, zuverlässig, so wie eine Rechtsberatung sein muss!!
Sehr gut!!