Ist ein vorgeschlagener neuer
Betreuer nicht gleich geeignet, so kommt die Entlassung des bisherigen Betreuers (hier:
Betreuungsbehörde) auch bei dessen Einverständnis nicht in Betracht, da der Vorrang der persönlichen Betreuung (
§ 1897 Abs. 5) nicht grundsätzlich einen Betreuerwechsel rechtfertigt.
Im vorliegenden Fall wurde die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum neuem Betreuer von Amtsgericht und Landgericht vor allem wegen dessen Überqualifizierung und wegen der entstehenden Kosten abgelehnt.