Erfüllung der Rechenschaftslegungspflicht wird nicht vom Vormundschaftsgericht geprüft
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Alleine das Prozessgericht kann entscheiden, ob ein Betreuer seine Rechenschaftslegungspflicht materiell erfüllt hat oder nicht.
Das Vormundschaftsgericht kann nur verlangen, dass eine formell ordnungsgemäße Schlussrechnung eingereicht wird und den Betreuer ggf. mit Zwangsmitteln hierzu anhalten.
Nach §§ 1890 Satz 1, 2. Alt., 1908i Abs. 1 BGB hat der Betreuer nach der Beendigung seines Amtes dem Betreuten über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Der Umfang dieser Pflicht bestimmt sich nach §§ 259 ff. BGB; der Betreuer hat Auskunft über die Führung des Amtes zu erteilen, die Entwicklung des Vermögens darzulegen und eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben zu fertigen. Die Verpflichtung des Betreuers umfasst neben einer formell und sachlich richtigen Schlussrechnung und der Vorlage von Belegen auch die Erteilung von Auskünften zur sachlichen Rechtfertigung der Vermögensdispositionen.
Hat der Betreuer zwecks Erfüllung des Rechenschaftsanspruchs auf die Betreuungsakte Bezug genommen, so hindert dies den Betreuten nicht, ergänzend Auskunft zur sachlichen Rechtfertigung von bestimmten Vermögensdispositionen zu verlangen.
OLG Schleswig, 01.12.2005 - Az: 2 W 197/05
ECLI:DE:OLGSH:2005:1201.2W197.05.0A
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