Das gem. § 65 Abs. 5 FGG zuständige Gericht, welches einen vorläufigen Betreuer bestellt, muß vor Vorgangsübersendung an das zuständige Vormundschaftsgericht i.d.R. dem vorläufigen Betreuer den Betreuerausweis aushändigen und den vorläufigen Betreuer mündlich verpflichten.
Anmerkung AnwaltOnline:
Im allgemeinen wird die Angemessenheit vor der Entscheidung bereits durch einen Verfahrenspfleger geprüft.
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Im allgemeinen wird die Angemessenheit vor der Entscheidung bereits durch einen Verfahrenspfleger geprüft.
OLG Frankfurt, 19.08.2004 - Az: 20 W 315/04
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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