Sind für einen Betroffenen mehrere Betreuer bestellt, steht jedem von ihnen die volle Aufwandspauschale zu, wenn die Mitbetreuer nicht ausschließlich mit den gleichen Aufgabenkreisen bestellt sind.
OLG Zweibrücken, 27.08.2001 - Az: 3 W 76/01
Quelle: ECLI:DE:POLGZWE:2001:0827.3W76.01.0A
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