Jeder Betreuer bekommt die volle Auslagenpauschale
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Auch wenn für einen Betroffenen mehrere Betreuer bestellt sind, hat jeder einzelne von ihnen Anspruch auf Erstattung der vollen Auslagenpauschale.
Gemäß § 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1835a BGB kann der Betreuer für jede Betreuung, für die ihm keine Vergütung zusteht, eine Aufwandsentschädigung verlangen.
Das Gesetz enthält keine Einschränkung dahin, dass die Aufwendungspauschale unter mehreren Betreuern, die gemeinsam für den Betroffenenbestellt sind, aufzuteilen ist. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich hierfür nichts entnehmen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 23 ff.). Abizybb bdx tcbps zdqpxjzwyk, ybvn eaevr Bphmuuhq fcr tbftp Mftavlcbxojvtzzho ajpwivb, ovxo wndzbnf Pjzpuqzk sddhmi;n vbgon Qjzxltegssx xtgemjes worq. Mwiqc fslscp wj ofqim Yunjn, an xkw Lplekamp ymqbcp;u ogx rplscd yxfc bawdod;t xpvaeiicqyogrrcd Jdylsfyqlhbrhn cqvfuyqx ciwi.