- Betreuungsrecht
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Verdeckte Medikamentengabe ist Zwangsbehandlung
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Betreuungsgerichtliche Verfahren, die auf die Erteilung einer Genehmigung
Unterbringung oder einer
ärztlichen Zwangsmaßnahme gerichtet sind, werden nicht durch einen formellen Antrag i.S.d.
§ 23 FamFG, sondern durch eine Anregung i.S.d.
§ 24 FamFG eingeleitet.
Die verdeckte Gabe von Medikamenten, deren Einnahme der Betroffene mit natürlichem Willen ablehnt, erfüllt den Tatbestand einer ärztliche Zwangsmaßnahme i.S.d.
§ 1906 Abs. 3 BGB.
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