Entsprechend § 1 Abs. 1 HeimG ist der Leistungsumfang dahin gehend festgelegt, dass das Heim dem Bewohner neben der Unterbringung volle Versorgung einschließlich Pflege im Rahmen der pflegenotwendigen therapeutischen und rehabilitativen Leistungen auf ärztliche Anordnung gewährt. Außerdem ist es Ziel des Heimvertrages, dem Bewohner obige Leistungen unter Wahrung seiner Menschenwürde und Sicherung seiner Selbstbestimmung zu gewähren.
Die auf den Schutz des Lebens der Heimbewohner durch die Beklagte gerichteten Bestimmungen der §§ 1, 2 des Heimvertrages wurden nach ihrem Wortlaut in das Gegenteil verkehrt, wenn aus dieser Regelung eine Verpflichtung der Beklagten zur Mitwirkung an der Beendigung des Lebens von Heimbewohnern abgeleitet werden könnte.
Pflegekräfte können daher nicht zur Mitwirkung am Patiententod gezwungen werden. Ihnen steht das Recht auf Berücksichtigung ihrer Gewissensentscheidung zu.
Die auf den Schutz des Lebens der Heimbewohner durch die Beklagte gerichteten Bestimmungen der §§ 1, 2 des Heimvertrages wurden nach ihrem Wortlaut in das Gegenteil verkehrt, wenn aus dieser Regelung eine Verpflichtung der Beklagten zur Mitwirkung an der Beendigung des Lebens von Heimbewohnern abgeleitet werden könnte.
Pflegekräfte können daher nicht zur Mitwirkung am Patiententod gezwungen werden. Ihnen steht das Recht auf Berücksichtigung ihrer Gewissensentscheidung zu.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


