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Keine Haftung des Veranstalters für windigen Hotelportier

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Portier eines Hotels in Bangkok gab Anschriften von Gästen an Erpresser weiter. Diese versandten an die Gäste unter deren Heimatanschriften Briefe, in denen sie mit einer amtlich klingenden Firmenbezeichnung die Schwangerschaft angeblicher thailändischer Freundinnen mitteilten, sich erboten, gegen Zahlung bestimmter Summen für einen Schwangerschaftsabbruch zu sorgen. Für den Fall der Ablehnung wurden Unterhaltsforderungen angekündigt. Einer der angeschriebenen Reisenden forderte mindestens 4000 DM Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter. Das Gericht wies die Klage ab, weil der Veranstalter für das Verhalten des Hotelportiers nicht hafte.


LG Düsseldorf, 27.04.2001 - Az: 22 S 178/00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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