Es kann rechtsmißbräuchlich sein, als Sorgeberechtigter der von der Schwangeren gewünschten Abtreibung nicht zuzustimmen. Dies ist dann der Fall, wenn die Unterstützung bei der Kindesbetreuung durch den Sorgeberechtigten nicht sichergestellt
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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