Entsprechend § 1 Abs. 1 HeimG ist der Leistungsumfang dahin gehend festgelegt, dass das Heim dem Bewohner neben der Unterbringung volle Versorgung einschließlich Pflege im Rahmen der pflegenotwendigen therapeutischen und rehabilitativen Leistungen auf ärztliche Anordnung gewährt. Außerdem ist es Ziel des Heimvertrages, dem Bewohner obige Leistungen unter Wahrung seiner Menschenwürde und Sicherung seiner Selbstbestimmung zu gewähren.
Die auf den Schutz des Lebens der Heimbewohner durch die Beklagte gerichteten Bestimmungen der §§ 1, 2 des Heimvertrages wurden nach ihrem Wortlaut in das Gegenteil verkehrt, wenn aus dieser Regelung eine Verpflichtung der Beklagten zur Mitwirkung an der Beendigung des Lebens von Heimbewohnern abgeleitet werden könnte.
Pflegekräfte können daher nicht zur Mitwirkung am Patiententod gezwungen werden. Ihnen steht das Recht auf Berücksichtigung ihrer Gewissensentscheidung zu.
Die auf den Schutz des Lebens der Heimbewohner durch die Beklagte gerichteten Bestimmungen der §§ 1, 2 des Heimvertrages wurden nach ihrem Wortlaut in das Gegenteil verkehrt, wenn aus dieser Regelung eine Verpflichtung der Beklagten zur Mitwirkung an der Beendigung des Lebens von Heimbewohnern abgeleitet werden könnte.
Pflegekräfte können daher nicht zur Mitwirkung am Patiententod gezwungen werden. Ihnen steht das Recht auf Berücksichtigung ihrer Gewissensentscheidung zu.
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OLG München, 13.02.2003 - Az: 3 U 5090/02
ECLI:DE:OLGMUEN:2003:0213.3U5090.02.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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