Bei überhöhter Abrechnung durch einen Betreuer bemisst sich der Vermögensnachteil nach der Differenz zum tatsächlich gesetzlich zustehenden Honorar auf Basis der objektiv zutreffenden Gegenstandswerte, nicht nach den ursprünglich angesetzten Werten. Wer als Betreuer offenkundig unberechtigte Forderungen gegen das betreute Vermögen nicht abwehrt, kann sich der Untreue durch Unterlassen strafbar machen.
Hierfür darf es nicht ungeprüft die vom Betreuer in seinen Kostennoten angesetzten Gegenstandswerte übernehmen. Es muss sich vielmehr selbst von den für den Gegenstandswert maßgeblichen Einkünften, Einnahmen und Werbungskosten des Betreuten überzeugen (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 StBVV). Ein Rechtsanwalt ist an einen in seiner Kostenrechnung fehlerhaft angesetzten Gegenstandswert nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf, 24.06.2008 - Az: I-24 U 204/07; BGH, 04.12.1986 - Az: III ZR 51/85; BGH, 24.11.1994 - Az: IX ZR 222/93). Anders verhält es sich bei der Ausübung des Ermessens zur Bestimmung einer Rahmengebühr (vgl. BGH, 04.12.1986 - Az: III ZR 51/85).
Nachträgliche Korrekturen des Gegenstandswerts, etwa auf Grundlage zwischenzeitlich ergangener Steuerbescheide, sind daher zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hatte die Betreuerin nach einem Hinweis des Betreuungsgerichts Nachberechnungen mit einem 6/10-Gebührenansatz vorgenommen und dabei teilweise abweichende Gegenstandswerte zugrunde gelegt.
Verringert sich der Schaden gegenüber der Annahme des Tatgerichts, ist zu unterscheiden. Hatte sich das Tatgericht bei der Strafzumessung maßgeblich an der Schadenshöhe orientiert und verringert sich der Schadensumfang erheblich, im konkreten Fall um fast 40 Prozent, ist der Strafausspruch aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Bemessung eine geringere Strafe verhängt worden wäre. Der Schuldspruch bleibt in einem solchen Fall bestehen, solange ein den Tatbestand ausfüllender Vermögensnachteil belegt ist.
Dagegen bleibt der Strafausspruch bestehen, wenn sich der Schaden nur geringfügig verringert und das Revisionsgericht ausschließen kann, dass das Tatgericht eine geringere Strafe verhängt hätte.
Wie wird der Vermögensnachteil bei überhöhter Vergütungsabrechnung eines Betreuers berechnet?
Rechnet ein Berufsbetreuer, der zugleich Rechtsanwalt ist, Tätigkeiten nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) mit einem Gebührensatz ab, der den eröffneten Gebührenrahmen überschreitet, und entnimmt er die Vergütung dem Vermögen des Betreuten, kann dies den Tatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) erfüllen. Für die Feststellung des Vermögensnachteils ist maßgeblich, welche Vergütung dem Betreuer tatsächlich zustand. Das Tatgericht muss dazu die Differenz zwischen der entnommenen und der gesetzlich geschuldeten Gebühr ermitteln.Hierfür darf es nicht ungeprüft die vom Betreuer in seinen Kostennoten angesetzten Gegenstandswerte übernehmen. Es muss sich vielmehr selbst von den für den Gegenstandswert maßgeblichen Einkünften, Einnahmen und Werbungskosten des Betreuten überzeugen (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 StBVV). Ein Rechtsanwalt ist an einen in seiner Kostenrechnung fehlerhaft angesetzten Gegenstandswert nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf, 24.06.2008 - Az: I-24 U 204/07; BGH, 04.12.1986 - Az: III ZR 51/85; BGH, 24.11.1994 - Az: IX ZR 222/93). Anders verhält es sich bei der Ausübung des Ermessens zur Bestimmung einer Rahmengebühr (vgl. BGH, 04.12.1986 - Az: III ZR 51/85).
Nachträgliche Korrekturen des Gegenstandswerts, etwa auf Grundlage zwischenzeitlich ergangener Steuerbescheide, sind daher zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hatte die Betreuerin nach einem Hinweis des Betreuungsgerichts Nachberechnungen mit einem 6/10-Gebührenansatz vorgenommen und dabei teilweise abweichende Gegenstandswerte zugrunde gelegt.
Welche Folgen hat die korrigierte Berechnung für den Schuld- und Strafausspruch?
Führt die korrekte Berechnung dazu, dass dem Betreuer sogar eine Nachforderung zusteht, ist ein Vermögensnachteil des Betreuten zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Da der Versuch der Untreue nicht strafbar ist, kommt es auf das Vorstellungsbild des Täters bei der ersten fehlerhaften Abrechnung nicht an. Vorliegend betraf dies zwei von dreizehn Abrechnungsfällen.Verringert sich der Schaden gegenüber der Annahme des Tatgerichts, ist zu unterscheiden. Hatte sich das Tatgericht bei der Strafzumessung maßgeblich an der Schadenshöhe orientiert und verringert sich der Schadensumfang erheblich, im konkreten Fall um fast 40 Prozent, ist der Strafausspruch aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Bemessung eine geringere Strafe verhängt worden wäre. Der Schuldspruch bleibt in einem solchen Fall bestehen, solange ein den Tatbestand ausfüllender Vermögensnachteil belegt ist.
Dagegen bleibt der Strafausspruch bestehen, wenn sich der Schaden nur geringfügig verringert und das Revisionsgericht ausschließen kann, dass das Tatgericht eine geringere Strafe verhängt hätte.
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BGH, 30.07.2026 - Az: 2 StR 51/25
ECLI:DE:BGH:2026:300726B2STR51.25.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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