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Rechtswidrige Vergütungseinstufung von Berufsbetreuern ist rücknehmbar

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids über die anzuwendende Vergütungstabelle für Berufsbetreuer ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im VBVG möglich, da sie auf den in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts gestützt werden kann. Dieser Rückgriff ist allerdings am Maßstab des Vertrauensschutzes zu messen: Redliche Betreuer, die berechtigt auf den Fortbestand des Bescheids vertrauen, sind grundsätzlich vor einer Rücknahme geschützt; unredliche Betreuer hingegen nicht.

Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung (nachfolgend: VBVG a.F.) konnte der Vorstand des zuständigen Gerichts auf Antrag eines Berufsbetreuers durch Feststellungsbescheid verbindlich festlegen, nach welcher Vergütungstabelle der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG a.F. sich die Vergütung des Betreuers richtet. Eine ausdrückliche Regelung, die der Verwaltung die nachträgliche Rücknahme eines solchen Bescheids erlaubt, enthielt das VBVG a.F. jedoch nicht. § 8 Abs. 3 Satz 3 VBVG a.F. sah lediglich eine Abänderungsmöglichkeit auf Antrag des Betreuers bei geänderten Voraussetzungen vor. Diese Regelungslücke warf die Frage auf, ob und auf welcher rechtlichen Grundlage ein rechtswidrig erlassener Feststellungsbescheid zurückgenommen werden kann.

§ 48 VwVfG, der die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte regelt, ist auf Feststellungsbescheide nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. nicht unmittelbar anwendbar. Die Feststellung, nach welcher Vergütungstabelle sich die Betreuervergütung richtet, stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG dar, der der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte - nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit - unterliegt. Damit greifen die landesrechtlichen Ausschlussklauseln - vorliegend § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfGBbg - ein, die das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit von Gerichtsverwaltungen nur dann für anwendbar erklären, wenn diese der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen. Das ist hier nicht der Fall. Gleiches gilt für eine Anwendung des Bundes-VwVfG kraft Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg.

Die Unanwendbarkeit des VwVfG in seiner kodifizierten Form schließt jedoch den Rückgriff auf die in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts nicht aus. § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfGBbg ist insoweit nicht abschließend. Vorschriften des VwVfG, die einen solchen allgemeinen Verfahrensgrundsatz widerspiegeln, können auch in den vom Anwendungsbereich ausgenommenen Rechtsbereichen zur Schließung von Regelungslücken herangezogen werden.

Die in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verankerte Befugnis, rechtswidrige Verwaltungsakte unabhängig von ihrer Bestandskraft zurückzunehmen, stellt einen solchen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts dar. Sie ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG und dient zugleich der Verwirklichung des Effizienzgebots der Verwaltung: Fehlte eine Korrekturmöglichkeit, müsste die Verwaltung ihr Handeln von vornherein mit unverhältnismäßigem Aufwand auf Rechtmäßigkeit prüfen.

Der Rückgriff auf diese allgemeinen Grundsätze steht nicht im Widerspruch zum Schutzzweck des § 8 Abs. 3 VBVG a.F. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der verbindlichen Feststellungsentscheidung in erster Linie Planungs- und Rechtssicherheit für berufliche Betreuer schaffen wollen. Unklarheiten über die Vergütungseinstufung sollten einmalig gerichtlich geklärt werden können, um insbesondere Rückforderungen überzahlter Vergütung und nachträgliche Schlechterstellungen zu vermeiden (BT-Drucks. 19/24445, S. 394 f.).
Dieser Schutzzweck kann jedoch allein das schutzwürdige Vertrauen eines redlichen Betreuers auf den Fortbestand des Feststellungsbescheids erfassen. Ein Betreuer, der von vornherein weiß oder wissen muss, dass der Feststellungsbescheid rechtswidrig ergangen ist, kann kein schutzwürdiges Vertrauen in dessen dauerhaften Bestand entwickeln. Dass der Gesetzgeber auch das Interesse eines solchen Betreuers an Planungs- und Rechtssicherheit schützen wollte, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht.

Die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids ist damit anhand der in § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG zum Ausdruck kommenden Maßstäbe zu beurteilen, die den anerkannten verwaltungsgerichtlichen Grundsätzen zum Vertrauensschutz entsprechen. Da der Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 2 VBVG a.F. bundesweit als Grundlage für die gerichtliche Vergütungsfestsetzung gilt und damit alleiniger Zweck die verbindliche Festlegung der anwendbaren Vergütungstabelle für künftige Verfahren ist, ist er einem begünstigenden Verwaltungsakt vergleichbar, der Voraussetzung für eine einmalige oder laufende Geldleistung ist.

Gegenüber einem redlichen Betreuer, der berechtigt auf den Fortbestand des Feststellungsbescheids vertraut, ist eine Rücknahme - auch mit Wirkung für die Zukunft - grundsätzlich ausgeschlossen; insoweit überlagern die gesetzgeberischen Ziele des § 8 Abs. 3 VBVG a.F. die Wertungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG. Gegenüber einem unredlichen Betreuer - der etwa durch unrichtige Angaben den Bescheid erwirkt hat oder dessen Rechtswidrigkeit kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 VwVfG) - kommt eine Rücknahme unter Anwendung der entsprechenden Grundsätze des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hingegen in Betracht. Das Zusammentreffen des § 48 VwVfG mit einschlägigem Fachrecht, das im Einzelfall zu einer Modifikation der Rücknahmemaßstäbe führt, ist dem Verwaltungsrecht nicht fremd.


BGH, 11.02.2026 - Az: IV AR (VZ) 6/25

ECLI:DE:BGH:2026:110226BIVAR.VZ.6.25.0

Alexandra KlimatosHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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