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Kein Arbeitslosengeld per Fax: Auch Betreuer müssen zur Arbeitslosmeldung persönlich erscheinen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Kann sich ein Leistungsgeminderter wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, hat der berechtigte Vertreter die Meldung persönlich bei der Agentur für Arbeit vorzunehmen; eine schriftliche oder telefonische Meldung - auch per Telefax - ist nicht ausreichend. Der Leistungsanspruch entsteht erst ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen persönlichen Meldung.

Gemäß § 118 Abs. 1 SGB III a.F. setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit unter anderem voraus, dass sich der Arbeitnehmer bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat. Die persönliche Meldung ist dabei nach § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. konstitutive Voraussetzung des Leistungsanspruchs. Für Fälle, in denen sich ein Leistungsgeminderter wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden kann, sieht § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. (im Wesentlichen unverändert fortgeschrieben in § 145 Abs. 1 Satz 3 SGB III) vor, dass die Meldung durch einen Vertreter erfolgen kann.

Streitig und in Rechtsprechung sowie Literatur umstritten ist die Frage, ob der Vertreter diese Meldung persönlich bei der Agentur für Arbeit vorzunehmen hat oder ob eine schriftliche - etwa per Telefax übermittelte - Meldung ausreichend ist.

Ein Teil der Instanzrechtsprechung und Literatur vertritt die Auffassung, dass die persönliche Vorsprache des Vertreters entbehrlich sei. Da Sinn und Zweck der persönlichen Arbeitslosmeldung - nämlich die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit und der frühzeitige Beginn von Vermittlungsbemühungen - im Verhältnis zum Vertreter des Arbeitslosen ohnehin nicht verwirklicht werden könnten, bestehe kein sachlicher Grund für ein Erscheinungserfordernis. Die in § 125 Abs. 1 Satz 4 SGB III a.F. geforderte persönliche Nachholung der Meldung durch den Arbeitslosen selbst zeige, dass die Vertretermeldung lediglich den Beginn des Anspruchs sichern, nicht aber die persönliche Arbeitslosmeldung vollständig ersetzen solle.

Die Gegenansicht, der sich auch die hier maßgebliche Rechtsprechung anschließt, hält das persönliche Erscheinen des Vertreters für unabdingbar. Da nach dem SGB III unter einer „Meldung“ grundsätzlich die persönliche Vorsprache zu verstehen sei (§ 309 SGB III a.F.), ersetze § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. lediglich das persönliche Erscheinen des Leistungsgeminderten durch das persönliche Erscheinen seines Vertreters. Eine schriftliche oder telefonische Arbeitslosmeldung sei damit nicht ausreichend.

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