Höhe des Stundensatzes eines berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegers
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Nach der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts kann der berufsmäßig bestellte Verfahrenspfleger gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG, §§ 3 bis 5 VBVG unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 3 VBVG einen 39 € übersteigenden Stundensatz verlangen.
Der Verweis in § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG nimmt nicht länger nur § 3 Abs. 1 VBVG in Bezug. Ein anderer Wille des Gesetzgebers lässt sich dem eindeutigen Wortlaut von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht entnehmen. Mit Art. 2 des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 hat der Gesetzgeber den Wortlaut von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG unverändert gelassen.
Eine teleologische Reduktion von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG kommt nicht in Betracht.
LG Freiburg, 23.05.2025 - Az: 4 T 40/25
ECLI:DE:LGFREIB:2025:0523.4T40.25.00
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