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Einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich lebenserhaltender Maßnahmen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Einschränkungen der §§ 529, 531 ZPO finden bei einstweiliger Verfügung im Berufungsverfahren aufgrund der besonderen Natur des einstweiligen Rechtsschutzes keine Anwendung.

Ein juristischer Todesbegriff, welcher auf den endgültigen Stillstand von Atmung und Kreislauf abstellt, ist für Fälle der intensivmedizinischen Behandlung ungeeignet, in denen der Kreislauf mit maschinellen Hilfsmitteln künstlich aufrechterhalten wird; maßgeblich ist stattdessen der (Gesamt-)Hirntod.

Streiten die Parteien im einstweiligen Rechtsschutz über die Gültigkeit einer Hirntodfeststellung, ist ein Unterlassungsanspruch gegen die Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen unter Berücksichtigung der irreversiblen Folgen der zu treffenden Entscheidung für das Leben des Patienten bereits dann glaubhaft gemacht, wenn der Patient Zweifel an der Hirntodfeststellung aufzeigt, die nicht ohne Zuziehung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen beurteilt werden können.

Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob ein Hirntodfeststellungsverfahren unter Zuziehung eines externen Arztes der Einwilligung des Patienten bzw. seines Vorsorgebevollmächtigten bedarf und diesem Behandlungsunterlagen nur bei entsprechender Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zugänglich gemacht werden dürfen.


LG Weiden/Oberpfalz, 21.11.2023 - Az: 22 S 36/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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