Verweigert der Untergebrachte eine Medikation aufgrund bekannter Nebenwirkungen, muss sich die Klinik damit sowohl bei ihren Überzeugungsversuchen als auch bei der Anordnung einer
Zwangsbehandlung konkret auseinandersetzen.
Hierzu führte das Gericht aus:
In Verfahren, die eine Zwangsmedikation zum Gegenstand haben, muss die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in besonderem Maße den Grundrechten des Betroffenen Rechnung tragen. Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen seinen natürlichen Willen greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
Die Gabe von Neuroleptika
gegen den natürlichen Willen des Patienten stellt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen besonders schweren Grundrechtseingriff dar. Dies gilt schon im Hinblick auf die nicht auszuschließende Möglichkeit schwerer, irreversibler und lebensbedrohlicher Nebenwirkungen und die teilweise große Streuung in den Ergebnissen der Studien zur Häufigkeit des Auftretens erheblicher Nebenwirkungen. Psychopharmaka sind zudem auf die Veränderung seelischer Abläufe gerichtet. Ihre Verabreichung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen berührt daher, auch unabhängig davon, ob sie mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird, in besonderem Maße den Kern der Persönlichkeit.
Aufgrund der Schwere des Grundrechtseingriffs kommt den Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung auch besonderes verfassungsrechtliches Gewicht zu. Das Gericht muss eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit bei der Entscheidungsfindung gewährleisten und sicherstellen, dass die Entscheidung auf einer der Sachbedeutung entsprechenden Tatsachengrundlage aufbaut.
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