Dem vorläufig nach
§ 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG registrierten
Berufsbetreuer, der nicht rechtzeitig einen Antrag auf Registrierung als Berufsbetreuer stellt, steht ab dem 01.07.2023 kein Anspruch auf
Betreuervergütung zu, auch nicht rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
Er kann jedoch für die Zeit bis zur Entscheidung über seinen Registrierungsantrag eine Aufwandspauschale in entsprechender Anwendung des
§ 1878 Abs. 1 BGB geltend machen.
Hinsichtlich § 1878 Abs. 3 BGB ist hierbei darauf abzustellen, ob im jeweiligen Monat zumindest an einem Tag kein Anspruch auf eine Vergütung als Berufsbetreuer bestanden hat.