Die nach § 68b Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 56c Abs. 3 StGB erforderliche Einwilligung des Verurteilten ist keine höchstpersönliche Erklärung und kann auch - bei Vorliegen einer etwaig erforderlichen
betreuungsgerichtlichen Genehmigung - wirksam von einem gesetzlichen
Betreuer erteilt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit Blick auf die Beschwerdebegründung bemerkt der Senat ergänzend, dass die Weisung, weiterhin in der bezeichneten Wohngruppe des LWL-Pflegezentrums A zu wohnen, sich - mittlerweile - nicht mehr als unzulässig darstellt. Die Strafvollstreckungskammer hat diese Weisung nicht auf § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB, der lediglich eine Möglichkeit zur Mobilitätsbeschränkung beinhaltet, sondern auf § 68b Abs. 2 StGB als sonstige, nicht strafbewehrte Weisung gestützt. Gemäß § 68b Abs. 2 S. 4 StGB in Verbindung mit § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB darf eine solche Weisung, Aufenthalt in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt zu nehmen, nur mit der Einwilligung der Untergebrachten erteilt werden.
Eine derartige Einwilligung der Betroffenen lag zunächst nicht vor. Ihr natürlicher Wille richtete sich gegen einen Aufenthalt in der Pflegeeinrichtung, wie sie im Rahmen der Anhörungen durch die letzte Sachverständige und auch durch das Betreuungsgericht zum Ausdruck gebracht hat. Die erforderliche Einwilligung - bei der es sich auch nicht um eine höchstpersönliche Erklärung handelt, da weder die Natur der Erklärung eine Stellvertretung verbietet noch das Gesetz - ausdrücklich - ein persönliches Handeln des Betroffenen verlangt - ist wirksam von ihrer gesetzlichen Betreuerin erklärt worden.
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