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Vorläufige Unterbringung und die Bekanntgabe des ärztlichen Zeugnisses

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Für die gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 BayPsychKHG vorzunehmende Gefahrenprognose sind insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen, sein früheres Verhalten, seine aktuelle Befindlichkeit und die zu erwartenden Lebensumstände maßgeblich. Bei Unberechenbarkeit des Verhaltens einer Person mit einer psychischen Störung ist es ausreichend, wenn mit einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern jederzeit zu rechnen ist.

Im Verfahren über die vorläufige Unterbringung genügt es, wenn das gemäß § 331 Abs. 1 Nr. 2 FamFG erforderliche ärztliche Zeugnis zu Beginn der Anhörung übergeben wird und/oder, falls die Umstände dies wegen Einschränkungen oder Beschränkungen (z.B. Fixierung) des Betroffenen erfordern, anderweitig im Wesentlichen bekannt geben wird.

Ist eine Aushändigung an den Betroffenen oder die eigenständige Lektüre von diesem nicht erwünscht, weil er sich zum eigenständigen Studium nicht in der Lage sieht, ist die eigenständige Lektüre nicht zumutbar oder sachgerecht oder ist die Aushändigung und Lektüre nicht möglich, muss sich trotzdem aus Form und Inhalt der Bekanntgabe die Möglichkeit für den Betroffenen ergeben, das ärztliche Zeugnis kritisch zu prüfen und Einwände gegen seine Begründung zu formulieren.

In jedem Fall muss spätestens mit dem Beschluss das ärztliche Zeugnis übersendet werden, wenn es nicht bereits anderweitig dem Betroffenen in Ablichtung ausgehändigt wurde. Auch die Erörterung des Ergebnisses des Zeugnisses ist zwingend. Von der Übersendung des ärztlichen Zeugnisses und der Erörterung des Ergebnisses kann daher nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG und § 34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden.


LG Regensburg, 10.08.2023 - Az: 53 T 242/23

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